Fr09.Feb

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Information über die Pflicht zur Selbsterklärung der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

 

Wir informieren Sie über das Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022.

 

Wir weisen Sie auf den Umstand hin, dass die oben angeführte rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Leerstandsabgabe mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2023 geschaffen wurde und grundsätzlich Gebäude oder Wohnungen betrifft, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden. Der Abgabepflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr – erstmalig bis zum 30. April 2024 – zu entrichten. 

Formular Leerstandsabgabe

 

Auch für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist bekanntlich die Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebens-beziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu erklären und zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.

Formular Freizeitwohnsitzabgabe

Das aktuelle Wetter in Strassen
Alles zum Wetter in Österreich

Zum Seitenanfang