1. Meldung
Personen, die von einer Adress- und/oder Namensänderung betroffen sind, müssen dies immer selbst, wenn es das Gesetz verlangt, direkt bei der Behörde melden. Dies gilt auch für gemeindeamtliche änderungen (Postleitzahl, Adresse). Irrtümlicherweise besteht nämlich die Meinung, dass gemeindamtliche änderungen automatisch bei der Behörde aufscheinen. Dies ist aber nicht der Fall. Da als Konsequenz für die betroffenen Personen, bei etwaigen Nichtmeldungen im
Einzelfall die Aussprache einer Verwaltungsstrafe nicht ausgeschlossen ist, erlaubt sich die Bezirkshauptmannschaft Lienz ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2. Zusammenfassung wichtiger Bestimmungen
In weiterer Folge sind die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst, wobei informationshalber auch auf eine neue Rechtslage im Führerscheingesetz hingewiesen wird.
2.1. Bereich Führerschein
Da die gesetzliche Bestimmung der Meldung im Führerscheingesetz ersatzlos gestrichen wurde, hat eine Adress- und/oder Namensänderung prinzipiell keine Auswirkung auf den Führerschein. Es muss weder eine Meldung an die Behörde erfolgen, noch muss deswegen ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Ein neuer Führerschein muss derzeit nur dann neu ausgestellt werden, wenn das Führerscheindokument ungültig geworden ist - siehe dazu Ausführungen bei Punkt 2.4.
Hinweis: Im Auftrag der Behörden werden durch das Bundesrechenzentrum in Wien automatisch Informations- und Verständigungsschreiben erstellt und versendet. Dies betrifft vor allem FührerscheinbesitzerInnen, die sich im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung befinden oder die Mehrphasenausbildung absolvieren müssen. Hier empfiehlt es sich im Eigeninteresse der betroffenen Personen eine Adress- und/oder Namensänderung der Behörde zu melden, da es ansonsten zu Problemen oder Verzögerungen bei der Zustellung kommen kann. In so einem Fall genügt ganz einfach eine telefonische Meldung an die Behörde!
2.2. Bereich Reisepass/Personalausweis
Eine Adressänderung hat hier keine Auswirkung. Es muss weder eine Meldung an die Behörde, noch eine Neuausstellung erfolgen. Sollten sich jedoch Namensdaten ändern, dann ist der Reisepass/Personalausweis sofort ungültig (auch, wenn das Dokument laut Ablaufdatum noch gültig wäre) und dient nicht mehr als Reisedokument oder Identitätsnachweis (amtlicher Lichtbildausweis). Bei Bedarf muss ein neuer Reisepass/Personalausweis ausgestellt werden.
Hinweis: Weiters ist ein Reisepass/Personalausweis ungültig, wenn Eintragungen der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder der Reisepass/Personalausweis verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
2.3. Bereich KFZ-Zulassungsschein
Gemäß dem Kraftfahrgesetz muss eine Adress- und/oder Namensänderung binnen einer Woche ab änderung gemeldet werden. In diesem Zusammenhang muss dann ein neuer KFZ-Zulassungsschein ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfolgt nicht mehr bei der Behörde, sondern bei den privaten Zulassungsstellen, eingerichtet bei den Kfz-Haftpflichtversicherungen (siehe beiliegende Liste Bezirk Lienz). Betroffene Personen können dies direkt bei der Zulassungsstelle erledigen oder auch über ihre Versicherung (Versicherungsagent- oder makler) erledigen lassen.
Hinweis: Weiters muss ein KFZ-Zulassungsschein dann neu ausgestellt werden, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
2.4. Neue Rechtslage des Führerscheingesetzes mit 19.01.2013 - Befristung des Führerscheines
Mit Stichtag 19.01.2013 werden in Österreich Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Für all jene Personen, die bereits im Besitz von Papier- oder Scheckkartenführerscheinen sind, oder sich noch Scheckkartenführerscheine bis spätestens 18.01.2013 ausstellen lassen, gilt eine übergangsbestimmung des Führerscheingesetzes. Diese übergangsbestimmung besagt, dass, egal ob Papier- oder Scheckkartenführscheine, diese Führerscheine vom Gesetz aus noch bis zum 19.01.2033 gültig sind, auch wenn in diesen Führerscheinen kein Befristungsdatum aufscheint. Somit müssen all jene Personen, die bis 18.01.2013 im Besitz eines Führerscheines sind, diesen bis spätestens 19.01.2033 in ein Führerscheinduplikat umtauschen.
Anmerkung
Diese Befristung bezieht sich nur auf den Führerschein, also auf das Dokument, nicht auf die Lenkberechtigung. In Österreich werden derzeit vom Gesetz aus die Lenkberechtigungsklassen C1/C und D zeitlich befristet und nur, wenn es die gesundheitliche Eignung verlangt, auch die Klassen A,B,E und F.
Hinweis
Entsprechend dem gültigen Führerscheingesetz wird dann der Führerschein (Dokument) ungültig und muss ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abgegeben werden (gleichzeitig kann dann natürlich ein neuer Führerschein beantragt werden), wenn a)die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind b)das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, c)oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Gerne können anfragende Personen bei Bedarf - speziell in Zweifelsfällen - von den Gemeinden direkt an die Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bürgerservice, entweder unter 04852/6633/6661 oder per email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, verwiesen werden.
Das Team des BürgerInnenservice der Bezirkshauptmannschaft Lienz erteilt gerne - abgestimmt auf die Verhältnisse der anfragenden Person - detailliert Auskunft im Einzelfall.
Um Kenntnisnahme wird höflich ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau:
Lang