Für Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und Österreichische Staatsbürgerinnen sind, kann in folgenden Fällen eine Zuwendung geleistet werden:
Die Frauen oder ihre Ehegatten müssen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens eine der nachstehend angeführten Leistungen beziehen:
Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer ein vergleichbares Einkommen, das den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt Von der Zuwendung sind Frauen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat
mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes beim Bundessozialamt eingebracht werden.
Die Voraussetzungen sind durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Einkommensbelege, Erziehungsnachweise).
Die Zuwendung in Höhe von EUR 300,-- wird einmal ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Ansuchen richten Sie bitte an Ihre örtlich zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes
Bundessozialamt
Landesstelle Tirol
Herzog Friedrichstraße 3
6010 Innsbruck
Tel. 0512/563 101-03
Formulare liegen auch im Gemeindeamt Strassen auf.
Informationoenen unter:
www.bundessozialamt.gv.at